Nutzt ein Händler den Zahlungsdienstleister Paypal (der aktuell einen Hackerangriff gemeldet hat), muss er sich an einige Nutzungsbedingungen halten. So darf ein Händler seine Produkte oder Dienstleistungen nicht billiger anbieten, wenn der Kunde eine billigere Zahlungsmethode als Paypal wählt. Das wäre durchaus möglich: Paypal ist für Händler eine besonders teure Zahlungsmethode, so muss dieser für eine Bezahlung per Paypal zwischen 2,49 bis 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages abgeben. Laut Bundeskartellamt kommen pro Zahlung außerdem noch 34 bis 39 Cent obendrauf. Das Bundeskartellamt sieht darin einen möglichen Verstoß gegen den Wettbewerb und hat ein Verfahren eingeleitet.
Das wird Paypal vorgeworfen
Laut Bundeskartellamt könnten die von Paypal eingeforderten Regeln Verstöße gegen das Kartellrecht sein: So gibt es Verbote gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) bzw. einer marktmächtigen Stellung (§ 20 GWB). Daneben kommt ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) in Frage.
Für den Händler werden bei Bezahlung per Paypal besonders hohe Gebühren fällig.
IDG
Entscheidende Frage wird in dem Verfahren laut Andreas Mund, Präsidenten des Bundeskartellamtes, sein, welche Marktmacht Paypal zukommt und ob Online-Händler darauf angewiesen sind, Paypal als Zahlungsmethode anzubieten. In diesem Falle würde verhindert, dass ein Händler die unterschiedlichen Kosten für die Bezahlung berücksichtigen kann. Andere Zahlungsmethoden könnten sich so nicht durchsetzen oder gar nicht erst auf den Markt kommen. Paypal könnte die Preise außerdem langfristig weiter bestimmen. Die Leidtragenden wären im Endeffekt die Kunden, die diese höheren Preise über den Produktpreis bezahlen müssen.
Ähnliche Verfahren von Wettbewerbsbehörden gab es schon gegen andere Verkaufsplattformen, vor allem die so genannte Meistbegünstigungsklausel war hier der Kritikpunkt. Auch gegen Paypal gab es bereits ein ähnliches Verfahren, das aber vom Bundesgerichtshof abgewiesen wurde. Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (Aktenzeichen: I ZR 203/19)
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