Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen auf ihren Webseiten einen Kündigungsbutton für Verträge anbieten, die man über die Webseite abschließen kann. Zum Beispiel für Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Verbraucherschützer haben im Zeitraum vom 18. Juli bis 14. Oktober 2022 überprüft, ob die Unternehmen den Kündigungsbutton korrekt umsetzen. Insgesamt überprüften die Verbraucherschützer 840 Webseiten verschiedener Anbieter in Deutschland.
Kündigungsbutton: Ab 1.7. kündigen Sie bequem per Mausklick – so geht’s
Das sind die gesetzlichen Vorgaben
Die Unternehmen müssen für den Kündigungsbutton bestimmte Vorgaben beachten. So muss der Button eine deutlich gestaltete Schaltfläche besitzen. Außerdem muss es eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche mit einer Beschriftung wie “Jetzt kündigen” geben. Zudem muss es eine weitere Bestätigungsseite geben, auf der man die notwendigen Angaben machen kann. Die Verbraucherschützer betonen: “Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus erreichbar sein.“
Das Ergebnis der Überprüfung von 840 Webseiten
Bei 349 Websites fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz. In 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und in 38 Fällen war die Beschriftung unzulässig. Zudem stellten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton fest, wie zum Beispiel fehlende Pflichtangaben oder unzulässige Beschriftungen. Nur auf 273 Websites war der Kündigungsbutton vorschriftsmäßig installiert.
Die fehlerhafte Umsetzung des Kündigungsbuttons hatte Folgen für die Unternehmen:
Die Verbraucherverbände mahnten im Prüfungszeitraum insgesamt 152 Unternehmen wegen eindeutiger Rechtsverstöße auf ihren Websites ab. Bis zum 2. November 2022 zeigten sich 86 Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In drei Fällen erwirkten die Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung. In 17 Fällen bereiten die Verbraucherschützer Klageverfahren vor oder haben die Klagen bereits eingereicht.
Und weiter: “Auf den überprüften Websites fanden sich lediglich 273 gesetzeskonforme Kündigungsbuttons.”
„Uns ist auch aufgefallen, dass einige Unternehmen, die von uns keine Abmahnung erhielten, ihre Seiten nachgebessert haben“, sagt Claudia Both, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch die Unternehmen selbst profitierten damit unmittelbar und sehr zeitnah nach Inkrafttreten der neuen Regelungen von unserer Abmahnaktion. So wirkt Verbraucherschutz schnell und effizient in alle Richtungen.“
Verbraucherschützer setzen Kontrolle fort
Die Verbraucherverbände werden die in dieser Abmahnaktion angestoßenen Verfahren weiter vorantreiben und die Websites weiterer Unternehmen prüfen.
Hier melden Sie fehlerhafte oder fehlende Kündigungsbuttons
Falls Sie Kündigungsbuttons entdecken, die Ihrer Meinung nach fehlerhaft umgesetzt sind, können Sie diese hier an die Verbraucherschützer melden.
In diesen Fällen in der Kündigungsbutton vorgeschrieben
Die Verbraucherschützer geben die gesetzliche Verpflichtung für einen Kündigungsbutton folgendermaßen wieder:
Der zum 01. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Er gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese Verträge grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.
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